Brandschutzhelfer

Warum müssen Brandschutzhelfer benannt werden?

Brandschutzhelfer sind ein fester Bestandteil der betrieblichen Notfallorganisation. Der Arbeitgeber muss Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und das sichere Verlassen der Arbeitsstätte treffen. Außerdem verpflichtet ihn § 10 Arbeitsschutzgesetz dazu, Beschäftigte zu benennen, die entsprechende Aufgaben übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung müssen zur Beschäftigtenzahl und zu den vorhandenen Gefahren passen.

Die Benennung stellt sicher, dass im Brandfall nicht erst geklärt werden muss, wer handeln kann. Die ausgewählten Beschäftigten kennen ihre Aufgabe, sind im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen ausgebildet und können einen Entstehungsbrand bekämpfen, solange dies ohne Eigengefährdung möglich ist. Gleichzeitig sollen sie dazu beitragen, dass die Beschäftigten die Arbeitsstätte selbstständig und sicher verlassen können. Brandschutzhelfer ersetzen dabei weder die Feuerwehr noch dürfen sie sich bei einem Löschversuch selbst in Gefahr bringen.

Eine Teilnahmebescheinigung über die Ausbildung allein reicht für die betriebliche Organisation nicht aus. Der Arbeitgeber muss festlegen, welche ausgebildeten Beschäftigten die Funktion tatsächlich übernehmen, und sie mit den konkreten Gegebenheiten des Betriebes vertraut machen. Dazu gehören beispielsweise die vorhandenen Feuerlöscher, Alarmierungswege, Fluchtwege, Sammelstellen und besondere Brandgefahren. Erst danach kann die Person als Brandschutzhelfer eingesetzt werden.

Die Benennung schafft damit:

  • klare Zuständigkeiten für den Brandfall,
  • eine nachweisbare betriebliche Brandschutzorganisation,
  • ausreichend ausgebildete und tatsächlich verfügbare Brandschutzhelfer,
  • mehr Handlungssicherheit für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Die Gesamtverantwortung für den Arbeitsschutz bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen organisieren, geeignete Mittel bereitstellen und regelmäßig prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen wirksam und noch ausreichend sind.

Wichtig: proResc führt die fachkundige Ausbildung mit theoretischem Unterricht und praktischer Feuerlöschübung durch. Die Bedarfsermittlung, die betriebsspezifische Einweisung und die anschließende Benennung der Brandschutzhelfer erfolgen durch den Arbeitgeber.

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Für Beschäftigte, die erstmals als Brandschutzhelfer eingesetzt werden sollen. Die Ausbildung kombiniert verständliche Theorie mit praktischer Löschübung am Feuertrainer und dokumentiertem Nachweis.

Für bereits ausgebildete Brandschutzhelferinnen und Brandschutzhelfer, deren Wissen aufgefrischt werden soll.
Die Fortbildung wiederholt wichtige Grundlagen, vertieft das Verhalten im Brandfall und stärkt die Handlungssicherheit.

So werden Beschäftigte zu Brandschutzhelfern benannt

Die Ausbildung allein macht einen Beschäftigten noch nicht automatisch zum Brandschutzhelfer. Der Arbeitgeber muss zunächst den erforderlichen Bedarf feststellen, geeignete Beschäftigte ausbilden lassen und diese anschließend für die Aufgabe benennen. Die rechtlich zutreffende Bezeichnung lautet daher Benennung und nicht Ernennung.

1. Erforderliche Anzahl ermitteln

Der Arbeitgeber legt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, wie viele Brandschutzhelfer im Betrieb benötigt werden. Bei normaler Brandgefährdung ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend.

Eine größere Anzahl kann insbesondere erforderlich sein bei:

  • erhöhter Brandgefährdung,
  • vielen gleichzeitig anwesenden Personen,
  • Personen mit eingeschränkter Mobilität,
  • weitläufigen oder unübersichtlichen Arbeitsstätten,
  • Schichtbetrieb,
  • Urlaub, Krankheit, Fortbildungen oder häufigem Personalwechsel.

Entscheidend ist, dass während der Betriebszeiten tatsächlich eine ausreichende Anzahl ausgebildeter Brandschutzhelfer verfügbar ist.

2. Beschäftigte fachkundig ausbilden

Die ausgewählten Beschäftigten müssen fachkundig unterwiesen und praktisch im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult werden. Die Ausbildung umfasst unter anderem:

  • Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes,
  • die betriebliche Brandschutzorganisation,
  • Brandgefahren und richtiges Verhalten im Brandfall,
  • Funktion und Einsatzgrenzen von Feuerlöschern,
  • Löschtaktik und persönliche Einsatzgrenzen,
  • eine praktische Feuerlöschübung.

Für den theoretischen Teil sieht die DGUV mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten vor. Die Dauer des praktischen Teils richtet sich nach der Gruppengröße und den betrieblichen Anforderungen. Jeder Teilnehmende muss ausreichend Gelegenheit erhalten, selbst mit einer Feuerlöscheinrichtung zu üben. Bei besonderen betrieblichen Gefahren sind zusätzliche Ausbildungsinhalte und entsprechend mehr Zeit erforderlich.

Die Kosten der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht auf die Beschäftigten übertragen.

3. Betriebliche Einweisung und Benennung

Nach der Ausbildung müssen die Beschäftigten noch mit den konkreten Gegebenheiten ihres Betriebes vertraut gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • vorhandene Feuerlöscher und weitere Löscheinrichtungen,
  • innerbetriebliche Alarmierungswege,
  • Flucht- und Rettungswege,
  • Sammelstellen,
  • besondere Brandgefahren,
  • betriebliche Zuständigkeiten und Regelungen.

Erst nach dieser betriebsspezifischen Einweisung kann der Arbeitgeber die Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen. Eine Ausbildungsbescheinigung dokumentiert die erfolgreiche Teilnahme, ersetzt jedoch nicht die Benennung durch den Arbeitgeber.

Für eine klare Zuordnung und einen nachvollziehbaren Nachweis sollte die Benennung schriftlich dokumentiert werden. Vor der Benennung muss der Arbeitgeber einen vorhandenen Betriebs- oder Personalrat anhören. Eine Unterschrift des Beschäftigten ist für die Benennung im Arbeitsschutzgesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben, kann aber zur Bestätigung der Aufgabenübertragung sinnvoll sein.

Aufgaben und persönliche Grenzen

Brandschutzhelfer sollen Entstehungsbrände mit den vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen bekämpfen und dabei das sichere Verlassen der Arbeitsstätte unterstützen. Löschversuche dürfen ausschließlich durchgeführt werden, solange eine gefahrlose Annäherung möglich ist und keine Eigengefährdung entsteht.

Brandschutzhelfer sind nicht automatisch für sämtliche Aufgaben einer Evakuierung verantwortlich. Weitergehende Aufgaben müssen sich aus der betrieblichen Brandschutzorganisation ergeben und gesondert festgelegt werden.

Regelmäßige Auffrischung

Die DGUV empfiehlt, die Brandschutzhelfer-Ausbildung im Abstand von zwei bis fünf Jahren zu wiederholen. Eine frühere Auffrischung kann erforderlich sein, wenn sich beispielsweise:

  • Arbeitsverfahren oder Brandgefahren verändern,
  • neue Feuerlöscheinrichtungen ergeben,
  • der Einsatzbereich des Brandschutzhelfers ändert oder
  • die Gefährdungsbeurteilung einen kürzeren Abstand vorsieht.

 

Wichtig: Die Ausbildung vermittelt die erforderlichen Fachkenntnisse und praktischen Fähigkeiten. Die Auswahl, betriebliche Einweisung und Benennung der Brandschutzhelfer bleiben Aufgabe des Arbeitgebers.

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